Verhalten bei Kindergarten und Schulsausschluss

 

Verhalten bei Ausbrüchen von Infektionskrankheiten (z. B. Masern, Mumps) in Kindergärten und Schulen
Tatsachen zur Masern-Impfung



Beim Auftreten eines Masernfalles in einem Kindergarten oder in einer Schule wurden in den letzten Jahren häufig nicht geimpfte oder auch 1 x gegen Masern geimpfte Kinder und Lehrer vom Besuch der Einrichtung vorübergehend ausgeschlossen. Akut (Nach-)Geimpfte durften die Schule wiederum sofort besuchen, obwohl die Immunisierung erst nach vier bis sechs Wochen abgeschlossen sein soll.

 

Der Wegweiser Verhalten bei (drohendem) Kindergarten- oder Schulausschluss im Rahmen von Ausbruchsgeschehen übertragbarer Krankheiten (z. B. Masern, Mumps) soll Ihnen helfen, sich gegen rechtlich nicht zulässige Anordnungen und Maßnahmen der Einrichtung oder der Gesundheitsbehörde zu wehren.

 

Die Zusammenstellung Tatsachen zur Masernimpfung aus der Fachliteratur zeigt eindrücklich, dass selbst Zwei- und Mehrfach-Geimpfte an Masern erkranken können. Der Ausschluss Ungeimpfter und einmal Geimpfter ist deshalb zu hinterfragen. Mit Hilfe der Zusammenstellung können Eltern die Gesundheitsbehörden zur Überprüfung ihrer Entscheidung bewegen. Notfalls sollten Eltern prüfen, ob sie sich mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung oder zur Verhinderung von späteren Schulausschlüssen durch eine Feststellungsklage wehren. Diese muss rasch vor Gericht beantragt werden. Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes ist in diesem Fall zu empfehlen.

 

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie sich nicht wehren und Ihr Recht durchsetzen, müssen Sie beim nächsten Fall wieder mit einem Schulausschluss rechnen! Je älter die Kinder werden, desto größer ist die Gefahr, dass Ihr Kind wichtigen Unterricht vor einer Prüfung oder sogar eine Prüfung verpasst.

 

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann wenden Sie sich bitte möglichst frühzeitig an uns.

Folgende Fragen sollten Sie versuchen, zu klären, bevor Sie sich bei uns melden:

 

  1. Welches war der "erste Fall"? Wo konnte sich dieser Patient anstecken?
    Das Kind muss sich irgendwo angesteckt haben. Zur Beurteilung der Gefahr ist wichtig zu wissen, wie die Entwicklung dort verläuft, wo sich das Kind angesteckt hatte.
  2. War das erkrankte Kind geimpft? Wie oft war es geimpft?
    Sollte das ersterkrankte und die nachfolgend erkrankten Kinder ein- oder zweimal geimpft gewesen sein, ist es nicht gerechtfertigt, nur nicht geimpfte Kinder auszuschließen.
    Sollten nicht geimpfte Erwachsene weiterhin an der Einrichtung verbleiben (damit z. B: kein Unterricht ausfallen muss), verstößt dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
  3. War das vom Schulbesuch ausgeschlossene Kind ansteckungsverdächtig?
    Dies ist der Fall, wenn das Kind (engen) Kontakt mit dem erkrankten Kind hatte und dadurch Krankheitserreger aufnehmen konnte, z. B. Schüler hatten zusammen Unterricht. Das Gesundheitsamt muss dies grundsätzlich im Einzelfall prüfen. Nur weil ein Kind nicht geimpft ist und zufällig die gleiche Schule besucht, ist es nicht automatisch ansteckungsverdächtig.
  4. Wurde der Impfstatus der Kinder dadurch ermittelt, dass alle Kinder am nächsten Tag, den Impfausweis in Kindergarten oder Schule mitbringen mussten?
    Werden dann nicht geimpfte Kinder nach Hause geschickt, dann hat das Gesundheitsamt oder die Einrichtung gegen § 1 IfSG verstoßen, weil sie entgegen § 1 die Weiterverbreitung der hoch ansteckenden Krankheit nicht verhindert, sondern sogar befördert haben.
  5. Durften nicht geimpfte Kinder, die sich sofort impfen lassen, sofort wieder die Einrichtung betreten?
    Sollte das der Fall sein, ist das ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 IfSG, da die Kinder erst über mehrere Wochen einen Schutz aufbauen müssen. Aus diesem Grund werden Erkrankungen frisch Geimpfter statistisch den ungeimpften Erkrankten zugerechnet.
    Werden zudem bereits einmal Geimpfte ausgeschlossen, aber nicht Geimpfte sofort nach der ersten Impfung zugelassen, dann ist die Frage berechtigt, ob es hier wirklich um die Unterbrechung der Infektionskette oder lediglich um die Erhöhung der Durchimpfungsraten geht.
  6. Wurde die Diagnose labordiagnostisch bestätigt?
    Es ist nicht selten, dass gar keine Masern vorliegen. Das Betretungsverbot ist in diesen Fällen sofort aufzuheben.

    Für eine Feststellungsklage von Bedeutung könnte sein:
  7. Wurden die nicht geimpften Erkrankten ebenfalls labordiagnostisch überprüft? Mit welchem Ergebnis?
    Da Eltern nicht geimpfter Kinder häufig auf den Labornachweis verzichten (dieser bedeutet ja, dass dem Kind Blut abgenommen werden muss, kommt es zu Verzerrung der Statistik, da diese Fälle grundsätzlich zu den an Masern Erkrankten gerechnet werden, auch wenn eine andere Krankheit mit ähnlichen Symptomen vorliegt.
  8. Warum gibt es nur so wenige Erkrankungen, obwohl die Durchimpfungsraten vor allem bei Jugendlichen und Erwachsenen ausgesprochen schlecht ist?
     

Wegweiser Verhalten bei Ausschluss

 

Tatsachen zur Masernimpfung

 

Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 22.03.2012

 

Urteil Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 03.02.2011

 

Lesen Sie unbedingt zum Thema Schulausschluss:

 

Rundbrief 1/2013 Masern 2013 in Deutschland – kommt die Impfpflicht?
Dieser Rundbrief enthält die wichtigsten Fakten, die aufzeigen, dass die wissenschaftlichen, rechtlichen und politischen Voraussetzungen für eine Impfpflicht nicht gegegeben sind. Dieser Rundbrief sollte allen Schreiben beigefügt werden, die Sie an Politiker, Wissenschaftler, Behörden, Medien u. a. verschicken.

 

Rundbrief 1/2011 Recht und Impfen ?

Verhalten bei Kindergarten- bzw. Schulausschluss - Ein Wegweiser
Gerichtsurteil in 2. Instanz: Verhinderung Schulausschluss wegen Masern

 

Berichte der Behörden über das Verhalten bei Ausbrüchen:

Epidemiologisches Bulletin 22/2012

Beschreibung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Schulbetretungsverbotes durch das Robert Koch-Institutes

Bundesgesundheitsblatt 9/2013

Beschreibung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Schulbetretungsverbotes durch dasBundesgesundheitsministerium

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