Aktuelles - Verfassungsbeschwerden

Zu § 20a Infektionsschutzgesetz

 

Impfpflicht in ambulant oder stationär arbeitenden medizinischen und pflegenden Einrichtungen bzw. Unternehmen.

 

Wir werden immer öfter angefragt, welche Folgen die Regelungen des § 20a IfSG für die Beschäftigten in pflegenden und medizinischen Berufen haben.

 

Lesen Sie folgende Stellungnahme:

§ 20a IfSG rechtliche Konsequenzen für im Gesundheitswesen Tätige
§20a IfSG Hinweise auf rechtliche Konseq[...]
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Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind in Kraft getreten!

14.12.2021

In einer beispielhaften Eile ist das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ in einer Woche durchgepeitscht und am Samstag, 11.12.2021, im Bundesgesetzblatt (Ausgabe 83 vom 11.12.2021, zu finden unter https://www.bgbl.de/ ) verkündet worden.

Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

 

Folgende Regelungen sind für viele von Bedeutung:

 

Positiv: Übergangsfrist Masernschutzgesetz bis 31.07.2022 verlängert

(§ 20 Abs. 10 IfSG)

Die Frist zur Vorlage der Nachweise nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG (Nachweis ein- bzw. zweimaliger Impfung, der Immunität oder des Vorliegens einer Kontraindikation) ist für alle, die bereits am 01.03.2020 in Kindergarten, Schulen, medizinischer Einrichtung etc. betreut oder tätig waren, erneut, diesmal bis zum 31.07.2022, verlängert worden. Fordert eine Einrichtung, den Nachweis unverzüglich vorzulegen, verweisen Sie auf die Änderung des Gesetzes (§ 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG)!

 

Das Bundesverfassungsgericht hat immer noch nicht über die Verfassungs-mäßigkeit des Masernschutzgesetzes entschieden. Dies ist im Augenblick nicht wichtig. Das Gericht wird hoffentlich bis 31.07.2022 endlich entscheiden.

 

Jedoch, wer die Einrichtung wechselt, muss vor Aufnahme oder Tätigwerden einen Nachweis vorlegen, sonst darf diese Person weder betreut noch dort tätig werden. Ausgenommen davon bleiben immer noch schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

 

Negativ: Ärztliches Zeugnis über Kontraindikation

Problematisch wird für alle, die ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, vorgelegt haben oder vorlegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, darf das Gesundheitsamt künftig eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann (§ 20 Abs. 12 IfSG).

Damit wird es noch schwerer im Einzelfall ein solches Zeugnis von Ärzten zu erhalten und anerkannt zu bekommen. Gesundheitsämter gehen davon aus, dass nur in äußerst seltenen Fällen tatsächlich eine Kontraindikation vorliegt. Deshalb ist damit zu rechnen, dass sie versuchen werden, durch auf diesem Weg ärztliche Zeugnisse zu prüfen.

Jetzt rächt sich, dass Ärzte, Heilpraktiker, aber auch von Komplikationen nach Impfungen Betroffene nicht systematisch Verdachtsfälle nach Impfungen gemeldet haben.

 

Negativ: Impfpflicht gegen Covid-19 in medizinischen, pflegenden Einrichtungen und in derambulanten Pflege

Eingefügt wurde § 20a IfSG, wonach Personen, die in medizinischen, in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind oder ambulant vergleichbare Tätigkeiten durchführen,

bis 15. 03.2022

entweder

  • einen ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder
  • einen Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können

Verliert der Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit, ist ein erneuter Nachweis innerhalb eines Monats nach Zeitablauf einen neuen Nachweis vorzulegen.

 

Ziel der Regelung des § 20a IfSG ist es, die Impfquote in betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen.

Sie soll daher zunächst bis Ende 2022 gelten, kann aber jederzeit verlängert werden.

 

Ob Ihre Einrichtung betroffen ist, prüfen Sie bitte anhand § 20a IfSG.

 

Auch hier gilt:

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

 

Unter www.bundestag.de können Sie die Diskussionen im Parlamentsfernsehen nachgehören.

 

Was tun?

Bitte überstürzen Sie nichts!

Kündigen Sie nicht sofort aus Protest!

 

Schließen Sie sich mit Kolleginnen und Kollegen zusammen. Lassen Sie sich vom Betriebsrat, von der Gewerkschaft und/oder von Rechtsbeiständen beraten. Erarbeiten Sie gemeinschaftliche Aktionen und handeln Sie dann!

 

Wir gehen davon aus, dass demnächst zahlreiche Tipps dazu im Internet zu finden sein werden.

Aber Vorsicht! Erst denken - dann handeln!

Ihr Kontakt mit dem Verein und dem Impfsorgentelefon!

 

Wegen der Vielzahl von Anfragen müssen wir derzeit auf den direkten telefonischen Kontakt verzichten! Zahlreiche Anrufer hinterließen eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Ein Rückruf war leider oft nicht möglich, da niemand den Rückruf entgegennahm, der Anruf unverständlich war, eine falsche Telefonnummer angegeben wurde, das Telefon abgeschaltet oder kein Anrufbeantworter eingeschaltet war.

Deshalb bitten wir Sie, sich schriftlich per Brief, Fax oder Mail an den Verein zu wenden. Geben Sie unbedingt Name, Adresse, E-Mail-Adresse, den Grund Ihrer Kontaktaufnahme und eine Telefonnummer an, unter der wir Sie auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anrufen können.

Schalten Sie Ihren Anrufbeantworter ein, damit wir wenigstens eine Nachricht hinterlassen können!

Bitte scannen Sie jedes Dokument mit Hilfe eines modernen Druckers ein (jedes Dokument als eine PDF-Datei, Auflösung: 300 x 300 dpi, Scanmodus: schwarz-weiß genügt) und bezeichnen Sie diese nachvollziehbar, so dass sie in chronologischer Reihenfolge vorliegen. Fotos von Dokumenten können nicht angenommen werden.

Unsere Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite in der rechten Spalte!

Zum Beschluss des Bundesrates zu § 20 Abs. 9 IfSG (Änderung der Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz)

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 28.05.2021 dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze, beschlossen vom Bundestag am 20.05.2021, zugestimmt (Beschlussdrucksache: 426-21(B) (1) ). Damit kann das Gesetz vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Dieses Gesetz in der beschlossenen Fassung enthält keine Regelung zur Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 IfSG!!!

 

Für Verwirrung sorgte, dass der Bundesrat eine Entschließung gefasst hat, die dem Beschluss beigefügt wurde.

Die Entschließung lautet:

 

Zu § 20 Absatz 9 IfSG (Masernschutz)

a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Masernschutzgesetz eine Nachweispflicht der Masernschutzimpfung für Personen, welche in bestimmten vom Gesetz definierten Einrichtungen betreut oder tätig werden (§ 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG) normiert worden ist.

In der bisherigen Anwendung der Norm hat sich jedoch gezeigt, dass die Regelungen in bestimmten Bereichen hinter den Bedürfnissen der Praxis noch zurückbleiben.

b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung die Meldepflicht aus § 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG dahingehend anzupassen, dass ein altersgemäß ausreichender, aber noch nicht vollständiger Masernimpfstatus von Kleinkindern hiervon nicht er-fasst wird.

c) Zudem bittet der Bundesrat eine Rechtsgrundlage zu schaffen, durch die die KiTa-Einrichtungsleitung befugt wird, den altersgemäßen Masernschutzstatus nach Vollendung des ersten Lebensjahres und den vollständigen Masernschutzstatus nach Vollendung des zweiten Lebensjahres bei bereits betreuten Kinder zu erheben.

d) Der Bundesrat bittet weiterhin um Aufnahme einer gesetzlichen Normierung in das IfSG, welche konkrete inhaltliche Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen zur Befreiung von der Masernimpfpflicht sowie zu deren Glaubhaftmachung festlegt.

 

 

Der Bundesrat hat damit auf Probleme in der Praxis verwiesen und erwartet eine Anpassung des Gesetzes. Der Vorschlag des Bundesrates muss aber noch in einen Gesetzestextentwurf umformuliert und von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Ob und wann das geschieht, ist unklar.

Das kann lange dauern oder auch in einer Nacht- und Nebelaktion schnellgehen.

 

Auf jeden Fall ist das Thema auf dem Tisch und wird – wenn den Vorschlägen gefolgt wird - eines Tages den Gesundheitsämtern die Möglichkeiten geben, ärztliche Zeugnisse über Kontraindikationen inhaltlich zu kontrollieren.

 

Der Beschluss des Bundesrates sagt aber im Umkehrschluss aus, dass nach Auffassung der Bundesländer die Forderung von Gesundheitsämtern, dass in den ärztlichen Zeugnissen die Angaben zum medizinischen Grund enthalten sein müssen, derzeit in diesem Punkt rechtswidrig sein muss! Oder sehen wir das falsch?

Nach den zahlreichen Meldungen über Komplikationen und sogar Todesfällen nach den Covid-19-Impfungen:

 

Melden Sie jeden Verdacht auf eine Impfkomplikation!

 

  • Nur so kann festgestellt werden, ob ein Impfstoff Probleme bereitet!
  • Nur so kann festgestellt werden, welcher Impfstoff die geringsten Nebenwirkungen verursacht!
  • Nur so kann festgestellt werden, dass das Risiko der Nebenwirkungen eines Impfstoffes größer ist als der Nutzen und deshalb vom Markt genommen werden muss!

 

Jeder darf einen Verdacht auf eine Impfkomplikation melden, auch wenn auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) der Eindruck erweckt wird, dass nur bestimmte Personen melden dürfen. Die Meldung kann auf der Internetseite des (www.pei.de) unter „Nebenwirkungen melden“ und noch einfacher direkt unter Nebenwirkungen.bund.de erfolgen. Die Meldung kann auch per Brief, Fax oder Mail an das PEI gesandt werden. Die Meldung bitte auch an das örtliche Gesundheitsamt senden, da dieses für den Gesundheitsschutz vor Ort verantwortlich ist und eingreifen kann oder sogar muss.

Wichtig ist, je besser die Komplikation (ärztlich) dokumentiert ist, desto schwerer kann sie ignoriert werden.

 

Dauert die Komplikation an, sollte geprüft werden, ob nicht ein Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt werden könnte (§ 60 IfSG).

Verfassungsbeschwerden gegen Masernschutzgesetz

Verfassungsbeschwerden sind in Vorbereitung und sollen bis Ende Februar 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Wir können keine Verfassungsbeschwerden mehr unterstützen. Deshalb stellen Sie bitte keine Anfragen zu möglichen Verfassungsbeschwerden.

Interessenten bitten wir um Spenden, um das Prozesskostenrisiko der Betroffenen zu senken.

 

Wir suchen dringend Spender, die die Verfassungsbeschwerden vor dem Verfassungsgericht und einzelne (Muster-)Verfahren vor Fachgerichten durch Spenden an den Rechtshilfefonds unterstützen wollen.

 

Spendenkonto Rechtshilfefonds:

Libertas & Sanitas e. V.
IBAN: DE46 7215 0000 0054 1396 70
BIC: BYLADEM1ING
Bank: Sparkasse Ingolstadt Eichstätt

Bitte überweisen Sie Ihre Spende mit
dem Text 

"Spende Rechtshilfefonds"

 

Spenden auf dieses Konto dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden!

 

Da wir von den Spendern oft keine Kontaktdaten erhalten, danken wir diesen

auf diesem Weg herzlich!

Gutachten zum Masernschutzgesetz

 

Der Verein Libertas & Sanitas e.V. hat 2 Gutachten zum Masernschutzgesetz erstellt. Diese stellen wir zur Verfügung.

 

Wir bitten Folgendes zu beachten:

  • Die Gutachten sollen Betroffenen helfen, zu klären, welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen die Regelungen des Masernschutzgesetzes zu wehren.
  • Die Gutachten sollen auch Rechtsanwälten helfen, sich in die Problematik einzuarbeiten, um fachgerichtlich vorgehen zu können. Ziel ist es, vor Fachgerichten zu erreichen, dass diese direkt das Bundesverfassungs-gericht anrufen.
    Falls die Mandanten sich einverstanden erklären, sind wir als Verein und Herr Prof. Ziekow bereit, die Anwälte bei der Formulierung von Anträgen auf einstweilige Anordnungen vor Fachgerichten zu unterstützen.
  • Wer eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundeserfassungsgericht einreichen möchte, wende sich bitte mit einer kurzen Beschreibung der Situation direkt an uns. Da Ende Februar 2021 die letzte dazu besteht, bitten wir um rasche Meldung.
    Es ist nicht zielführend, zahlreiche Beschwerden einzureichen. Maßgeb-lich ist nicht die Zahl, sondern die Qualität der Beschwerden!
    Deshalb werden wir bestimmte Fälle auswählen, die für gerichtliche Verfahren (als Muster-)Fälle geeignet sind.
  • Wer uns unterstützen will, kann dies durch Spende an den Rechtshilfe-fonds tun (siehe unten). Wir wollen Betroffene, die sich bereits gemeldet haben und melden werden, nicht nur fachlich, sondern auch finanziell unterstützen, da diese häufig die gerichtlichen Verfahren nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren können.
    Bitte beachten Sie: Diese Spenden können nicht steuerlich geltend gemacht werden!
  • Haben Sie konkrete Anmerkungen zu den Gutachten und zu Verfassungsbeschwerden, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie sich auf konkrete Punkte beschränken und die Quellen benennen. Wichtig ist dabei, dass Sie uns die komplette Quelle (nicht nur einen Abstract) zur Verfügung stellen.

 

Wir arbeiten ehrenamtlich. Deshalb sind wir nicht in der Lage, alle Anfragen kurzfristig zu bearbeiten und Anfragen zu beantworten. Bitte haben Sie Verständnis!

Rechtsgutachten zur Vorbereitung der Erhebung von Verfassungsbeschwerden gegen das Masernschutzgesetz vom 10. Feb. 2020 beim Bundesverfassungsgericht
Ziekow_2020- 10-25 Gutachten_MSG Verfass[...]
PDF-Dokument [655.6 KB]
Rechtsgutachten zu den Überlegungen, die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht gegen das Masernschutzgesetz vom 10. Feb. 2020 beinhalten sollten
Ziekow 2020-04-25 Gutachten MSG einstwei[...]
PDF-Dokument [167.4 KB]

Spender für den Rechtshilfefonds

und insbesondere

erwachsene Betroffene gesucht!

Nicht jeder ist finanziell ausreichend abgesichert, um die Kosten für die juristische Betreuung der Gerichtsverfahren gegen das Masernschutzgesetz vorzufinanzieren bzw. zu finanzieren. Sie können helfen! Die Spenden für den Rechtshilfefonds werden getrennt vom Vereinsvermögen verwaltet. Die Spenden werden nach sachlicher Notwendigkeit und/oder aus sozialen Gründen weitergegeben!

Falls nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren noch Spenden (z. B. durch Rückerstattung der Gerichtskosten) verfügbar sind, werden diese zur Finanzierung der Vereinsarbeit, insbesondere zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit öffentlicher Impfempfehlungen durch die Ständige Impfkommission (STIKO), verwendet!

Achtung!
Spenden an das folgende Konto dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Wir können und dürfen auch keine Spendenbescheinigung ausstellen!

Libertas & Sanitas e. V.
IBAN: DE46 7215 0000 0054 1396 70
BIC: BYLADEM1ING
Bank: Sparkasse Ingolstadt Eichstätt

Bitte überweisen Sie Ihre Spende mit
dem Text 

"Spende Rechtshilfefonds"

 

Betroffene gesucht!

Gesucht werden insbesondere Erwachsene, die in den im Masernschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind bzw. sein wollen und gegen das Gesetz durch Verfassungsbeschwerde oder fachgerichtliche Verfahren vorgehen wollen!

Es besteht nur noch die Möglichkeit, bis Ende Februar 2021 Verfassungsbeschwerde zu erheben! Deshalb bitten wir umgehend um Meldung!

Prüfen Sie, ob Sie zum betroffenen Personenkreis gehören:

Die Krux mit der Impfunfähigkeitsbescheinigung

 

Täglich erreichen uns Anrufe und Mails von Eltern, dass der Kindergarten, die Schule oder das Gesundheitsamt die vorgelegte Impfunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennt. Trotz Vorlage von Impfunfähigkeitsbescheinigungen wird der Nachweis von 1 bzw. 2 Masernimpfungen verlangt, sonst könne das Kind nicht in die Einrichtung aufgenommen werden. Gesundheitsämter bestellen sogar Eltern ein, um diese Bescheinigungen inhaltlich zu prüfen.

Was können wir tun?

Kitas sollen Impfgegner den Gesundheitsämtern melden – Minister Gröhe geht gegen Impfmuffel vor

Kitas sollen Impfgegner den Gesundheitsämtern melden –
Minister Gröhe geht gegen Impfmuffel vor. Das führte zu teilweiser Beunruhigung von Eltern, deren Kinder vor der Aufnahme in einen Kindergarten
oder eine Kindertagesstätte standen und bisher nicht geimpft waren.
Was war geschehen?
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Juni 2017 das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ beschlossen. Darin war u. a. ein Passus enthalten, der das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ändert.
Der Minister hätte nun den Medien ganz unspektakulär vermitteln können, dass man damit nur nachholt, was man bei der Änderung des IfSG im Jahre 2015 versäumt hatte.

 

weiter im Rundbrief 1/2017 Seite 3
 

Beschluss des BGH vom 3. Mai 2017:  Vater setzt Impfung für Kind durch

So oder ähnlich informierten die Medien über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 157/16).
Damit dürfte es zukünftig für den Elternteil, der ein Kind nicht impfen lassen möchte, schwieriger werden, dies durchsetzen zu können.
Wenn sich Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, dessen Lösungsvorschlag dem
Kindeswohl besser gerecht wird.

 

Ist das wirklich so?

weiter im Rundbrief 1/2017 Seite 5

 

EuGH-Urteil zum Impfen: Impfschaden anerkannt, ohne Beweiserhebung (?)

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2017 (Rechtssache C-621/15) wurde in den Medien überwiegend kritisch beleuchtet. Worum ging es?
In Frankreich war ein Mann 1998 und 1999 gegen Hepatitis B geimpft worden und hatte danach Beschwerden entwickelt, schließlich Ende 2000 die Diagnose Multiple Sklerose (MS) erhalten. Er hatte 2006 Klage gegen den Impfstoffhersteller Sanofi Pasteur erhoben und war 2011 gestorben. Seine Hinterbliebenen verfolgten die Klage weiter.

 

Wie ist das Urteil zu bewerten?

weiter im Rundbrief 1/2017 Seite 6

 

 

 

Schwarzbuch Impfen

 

Aktuelle Fassung vom Februar 2016

 

Das Schwarzbuch Impfen ist bei der Nationalen Impfkonferenz an die Teilnehmer verteilt worden. So konnte jeder Teilnehmer nachlesen, dass die Bedenken von Impfkritikern und Impfgegnern keineswegs irrational sind. Die meisten der aufgeführten Zitate entstammen nämlich dem Bundesgesundheitsblatt und dem Epidemiologischen Bulletin, beide herausgegeben von den obersten Gesundheitsbehörden.

 

Die Reaktionen vor Ort gingen von Ablehnung bis zu Erstaunen.

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Impfschadensverdachtsfälle, Impfschaden

 

Selbst im Bundesgesundheitsblatt steht, dass die Ärzte und Heilpraktiker nicht ihre Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz nachkommen. Damit funktioniert das beim Paul-Ehrlich-Institut eingerichtete Meldesystem zu Impfschadensverdachtsfällen nicht! Gibt es keine Verdachtsfälle, so kan es logischerweise auch keine Impfschadensfälle geben.

Da die Behörden selbst nichts gegen die "Meldemüdigkeit" der Ärzte und Heilpraktiker tun (es gäbe die einfache Möglichkeit, bei nachgewiesenen Fällen ein nicht geringes Bußgeld zu verhängen und darüber immer wieder z. B. im Deutschen Ärzteblatt zu berichten), haben wir uns entschlossen, die Aufgabe der Behörden zu übernehmen und die Öffentlichkeit zu informieren und aufzufordern, Verdachtsfälle zu melden.

 

Wenn Sie also den Verdacht haben, dass eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung vorliegen könnte:

 

Melden Sie bitte jeden Impfschadensverdachtsfall!

 

Noch 14 Jahre nach Einführung der Meldepflicht von Verdachtsfällen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung werden diese immer noch nur selten gemeldet. Die Gesundheitsbehörden bemängeln die Situation, sorgen aber nicht für Abhilfe. Studien haben gezeigt, dass allein schon eine entsprechende Schulung von Ärzten die Anzahl der Meldungen mehr als verzehnfacht.

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